Rechtliche Grundlagen


Ob durch Jagdausübung oder Straßenverkehr verursacht: nicht nur aus ethischen Gründen sind wir verpflichtet, krankes Wild schnellstmöglich von seinen Qualen zu erlösen. Ausdrücklich schreibt uns Jägern das Tierschutz-, Bundes- und Landesjagdgesetz eine fachgerecht durchgeführte Nachsuche auf jedes kranke Stück Wild vor.

 

Nicht jedem, der ein Stück Wild nachsuchen muss, steht ein brauchbarer und geeigneter Hund zur Verfügung. Oft lässt auch die eigene physische Verfassung die selbstständige, anstrengende Arbeit auf der Wundfährte nicht zu.

 

Hier beginnt die Aufgabe unserer Spezialisten.

 

Häufig endet die eigene, selbst durchgeführte Nachsuche vorerst an der Reviergrenze (s. Wildfolge) und verzögert schnelles, tierschutzgerechtes Handeln. In Schleswig-Holstein dürfen anerkannte Nachsuchengespanne nach § 23 Abs. 3 und § 36 Abs. 3 Landesjagdgesetz S.-H. auch dann über Reviergrenzen hinaus weiterarbeiten, wenn von den benachbarten Revierinhabern niemand zu erreichen oder persönlich bekannt ist.