Mitgliedsbeiträge


Mitgliedsbeiträge steuerlich absetzen

 

Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein e. V. (LJV) und die Kreisjägerschaften sind gemeinnützige Vereine. Sie sind berechtigt, gemäß § 51 AO Spenden zu empfangen und Spendenbescheinigungen auszustellen. Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 Euro genügt es, wenn der Empfänger eine Körperschaft im Sinne des § 5.1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz ist. In diesem Fall reicht der Überweisungsbeleg zuzüglich einiger Angaben über den Empfänger der Zuwendungen aus, um diese von den Steuern absetzen zu können. Es muss der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, angegeben werden. Weitere wichtige Angaben auf dem zu erstellenden Beleg sind die Angaben über die Freistellung laut Körperschaftssteuerbescheid (Kreisjägerschaft Stormarn e. V.  – Steuernummer 30/299/79320 – Freistellungsbescheid vom 24.02.2022) und ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt. Dies kann alles der Spender/Beitragszahler auf einem Beleg vermerken. Ein Vermerk auf dem Beleg und dem Überweisungsträger dazu sind im Rahmen der Steuererklärung ausreichend.